Pflegegrade

Am 1. Januar 2017 hat sich das System der Pflegebedürftigkeitseinstufung geändert. Die bis dann gültigen Pflegestufen werden durch die fünf Pflegegrade abgelöst. Die „Eingraduierung“ erfolgt ab dem 1. Januar 2017 mit Hilfe des Neuen Begutachtungs-Assessment (NBA), welches wesentlich komplexer ist, als das bisherige Einstufungssystem. Grundlage der Eingraduierung ist nicht mehr der Zeitaufwand, den eine Pflegeperson für die Hilfestellung benötigt, sondern der Grad der Selbständigkeit, bzw. die Fähigkeit, die der Pflegebedürftige noch besitzt. Acht unterschiedliche Module im NBA haben die vier Hauptkategorien des alten Pflegebedürftigkeitsbegriffs abgelöst.

Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen in den Bereichen:

 

Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und Abhängigkeit von personeller Hilfe in den Modulen:

 

 






  • Körperpflege
  • Ernährung
  • Mobilität

 

 

 





werden zu:

 

 

Modul 1: Mobilität
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder Therapie- bedingten Anforderungen
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

 








Pflegebedürftigkeit

 

 

Hauswirtschaftliche Versorgung

wird zu: 

Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten
Modul 8: Haushaltsführung

 

Hilfebedürftigkeit

Das Bewertungssystem

Auf Grundlage eines Punktesystems erfolgt die Eingraduierung in 5 Pflegegrade. Maximal können 100 Punkte erreicht werden.

Pflegegrade

Definition

Punktewert

Pflegegrad 1

geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

12,5 - unter 27

Pflegegrad 2

erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständig-keit oder der Fähigkeiten

ab 27 - unter 47,5

Pflegegrad 3

schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

ab 47,5 - unter 70

Pflegegrad 4

schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständig-keit oder der Fähigkeiten

ab 70 - unter 90

Pflegegrad 5

schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständig-keit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

ab 90 -100
sowie besondere Bedarfskonstellationen

Um einen Begutachtung zu beantragen, müssen Sie wie bisher auch, einen Antrag bei Ihrer Kranken-, bzw. Pflegekasse stellen. Zur Erklärung können Sie eine Beratung erhalten, entweder direkt von Ihrer Kasse oder natürlich auch von uns. Es ist sehr hilfreich, sich vorher beim Hausarzt alle Arztbriefe, Krankenhausentlassungsberichte und ähnliches in Kopie zu besorgen. Genauso kann es nützlich sein, Protokolle über die noch vorhandene Selbständigkeit oder benötigte Hilfestellungen zu führen.
Alle Pflegebedürftigen, die bereits eine Einstufung in eine Pflegestufe haben, werden wie in der nachfolgenden Tabelle in einen Pflegegrad übergeleitet. Dabei werden die Pflegebedürftigen, die eine Einschränkung der Alltagskompetenz haben, jetzt deutlich besser gestellt.

Überleitungsvorschriften von Pflegestufe in Pflegegrad

ohne eingeschränkte Alltagskompetenz:

Pflegestufe I

Pflegegrad 2

Pflegestufe II

Pflegegrad 3

Pflegestufe III

Pflegegrad 4

Pflegestufe III und Härtegrad

Pflegegrad 5


mit eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe 0

Pflegegrad 2

Pflegestufe I

Pflegegrad 3

Pflegestufe II

Pflegegrad 4

Pflegestufe III

Pflegegrad 5

Pflegestufe III und Härtegrad

Pflegegrad 5

Wahrscheinlich bekommen Sie eine höhere Geld- oder Erstattungssumme und Sie können Ihre Pflegeleistungen ohne Zuzahlung erweitern.

Pflegegrade

Geldleistung ambulant, in Euro

Sachleistung ambulant, in Euro

1

-

-

2

316

689

3

545

1.298

4

728

1.612

5

901

1.995

PflegegradEntlastungsbetrag ambulant (zweckgebungen), in EuroLeistungsbetrag vollstationär, in Euro
1125125
2125770
31251.262
41251.775
51252.005 
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind. (Quelle: vgl. Bundesministerium für Gesundheit (2017): Alle Leistungen seit 2017 im Überblick: Online verfügbar unter: http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/alle-leistungen-ab-2017-im-ueberblick/) Wichtig für eine gute Vorbereitung der Begutachtung ist, dass Ihr behandelnder Arzt alle für Sie gültigen Diagnosen aufschreibt. Die daraus abgeleiteten Symptome sind sehr Hilfreich für die Bewertung Ihrer Selbständigkeit, bzw. der noch vorhandenen Fähigkeiten. Nur wenn Ihr Arzt eine Diagnose bestätigt, kann der MDK-Gutachter das daraus entstehende Problem ausreichend bewerten. Wir haben unsere Leitungs- und Beratungskräfte gut geschult und können Ihnen auch weiterhin zu diesem Thema mit Rat und Tat zur Seite stehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Pflegebroschüre.